Heutzutage ist es nun wirklich keine Seltenheit mehr, dass der eine oder andere über eine negative Schufa verfügt. Sei es die einst nicht bezahlte Handyrechnung oder eine Rechnung vom Versandhaus, die man nicht fristgerecht begleichen konnte, sobald die Gläubiger, die man aus welchen Gründen auch immer nicht bedienen konnte, Mitglied in der Schufa sind, wird hier unweigerlich auch ein negativer Schufa Eintrag erfolgen. Doch kann man diesen auch wieder löschen lassen?
Grundsätzlich bleiben negative Einträge in der Schufa für einen Zeitraum von drei Jahren bestehen. Danach müssen – oder sollten – sie gelöscht werden. Da die Schufa hier von Zeit zu Zeit einmal einen Eintrag übersieht, sollte man seine eigene Schufa Selbstauskunft hin und wieder anfordern. Sind hier noch negative Einträge vorhanden, die bereits hätten gelöscht sein sollen oder zu Unrecht bestehen, kann man unter Vorlage geeigneter Nachweise deren Löschung bei der Schufa beantragen. Zunächst einmal sollte der Gläubiger lokalisiert und angesprochen werden, der die Eintragung und somit einen Schufa-Falscheintrag veranlasst hat.
Ist die Schuld nachweislich beglichen worden, so sollte eigentlich kein negativer Schufa Eintrag vorhanden sein. Reagiert der Gläubiger nicht, kann man sich auch direkt bei der Schufa melden. Dabei sollte der Sachverhalt so genau wie möglich dargestellt werden. Sinnvoll ist es auch, wenn man dem Antrag auf Löschung Unterlagen beifügt, die die Zahlung der offenen Rechnung eindeutig belegen. Die Schufa wird sich nun nochmals mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und bei diesem nachfragen, ob die offenen Forderungen denn auch tatsächlich beglichen wurden und der negative Schufa Eintrag gelöscht werden kann.
Bestätigt der Gläubiger die Zahlung, so steht der Löschung nichts mehr im Wege. Weiterhin kann man davon ausgehen, dass eine negative Schufa Eintragung, die berechtigt ist, und die laut Vorgaben noch nicht zu löschen ist, auch auf Antrag nicht gelöscht werden wird. Denn letztendlich versteht sich die Schufa als Schutzgemeinschaft und dient dem Schutze künftiger Geschäftspartner vor Forderungsausfällen. Würden wahre Angaben einfach gelöscht werden, so müsste man damit rechnen, dass die Aussagen, die man vor einem Geschäftsabschluss bei der Schufa einholt, nicht der Realität entsprechen und somit keine Rückschlüsse auf die Bonität vereinzelter Personen oder Geschäftspartner zulassen.